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Betriebliche Altersversorgung (bAV)

Stand: 18. März 2026 Von Thorsten Schreier

Allgemeine Information — keine individuelle Beratung, keine Gewähr.

Auf einen Blick: Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist die zweite Säule der Altersvorsorge — jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber muss mindestens 15 Prozent Zuschuss leisten, wenn er Sozialversicherungsbeiträge einspart. Bei 200 Euro monatlicher Umwandlung beträgt der tatsächliche Nettoverzicht dank Steuer- und Sozialabgabenersparnis nur etwa 110 Euro.

Was ist die betriebliche Altersversorgung?

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist die zweite Säule des deutschen Altersvorsorgesystems. Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer Leistungen zur Altersversorgung, Invaliditätsversorgung oder Hinterbliebenenversorgung zu. Diese können arbeitgeberfinanziert, arbeitnehmerfinanziert (Entgeltumwandlung) oder mischfinanziert sein.

Seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG). Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zu leisten, sofern er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Diese Verpflichtung gilt für alle Neuverträge seit 2019 und seit dem 1. Januar 2022 auch für Altverträge.

Welche Durchführungswege gibt es?

Das Gesetz kennt fünf Durchführungswege, die sich in Flexibilität, Sicherheit und Eignung unterscheiden:

  • Direktversicherung: Der häufigste Weg. Der Arbeitgeber schließt eine Lebensversicherung zugunsten des Arbeitnehmers ab. Moderne Tarife bieten auch fondsgebundene Varianten mit höheren Renditechancen. Einfach, bewährt und für kleine und mittlere Unternehmen gut geeignet.
  • Pensionskasse: Ähnlich der Direktversicherung, aber als eigenständige Versorgungseinrichtung organisiert. Häufig bei größeren Unternehmen und Branchen.
  • Pensionsfonds: Bietet mehr Freiheiten bei der Kapitalanlage und damit höhere Renditechancen, aber auch mehr Risiko. Der Arbeitgeber haftet subsidiär über den Pensionssicherungsverein.
  • Unterstützungskasse: Eine rückgedeckte Versorgungseinrichtung ohne Begrenzung der steuerlich begünstigten Beiträge. Interessant für Gutverdiener und Gesellschafter-Geschäftsführer.
  • Direktzusage (Pensionszusage): Der Arbeitgeber verspricht die Leistungen direkt aus dem Betriebsvermögen. Maximale Flexibilität, aber auch die höchste Komplexität. Typisch für Führungskräfte und Gesellschafter-Geschäftsführer.

Worauf sollten Sie achten?

Für Arbeitnehmer

  • Arbeitgeberzuschuss nutzen: Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber mehr als die gesetzlichen 15 Prozent zuschießt. Manche Unternehmen zahlen 20, 50 oder sogar 100 Prozent dazu.
  • Portabilität: Was passiert bei einem Jobwechsel? Nach § 4 BetrAVG können Anwartschaften aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. Achten Sie darauf, dass der Vertrag auf den neuen Arbeitgeber übertragen oder privat fortgeführt werden kann.
  • Kosten des Vertrages: Auch bei der bAV fressen hohe Abschluss- und Verwaltungskosten die Rendite. Vergleichen Sie Angebote.
  • Auswirkung auf Sozialleistungen: Die Entgeltumwandlung reduziert Ihr Bruttogehalt und damit auch Ansprüche auf Kranken-, Arbeitslosen- und gesetzliche Rentenversicherung. Konkret bedeutet das: Weniger Bruttogehalt führt zu niedrigeren gesetzlichen Rentenansprüchen, geringerem Krankengeld und niedrigerem Arbeitslosengeld. Diese Effekte sollten einkalkuliert werden — gerade bei Einkommen knapp unter der Beitragsbemessungsgrenze ist die Auswirkung am stärksten.
  • Rendite und Anlageform: Moderne bAV-Verträge bieten fondsgebundene Varianten mit höheren Renditechancen. Fragen Sie aktiv nach Tarifen mit günstigen ETF-basierten Fonds statt teurer klassischer Produkte.

Für Arbeitgeber

  • Haftungsrisiken: Als Arbeitgeber haften Sie grundsätzlich für die zugesagten Leistungen — auch wenn der Versicherer nicht zahlt (Subsidiärhaftung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Eine saubere Dokumentation und regelmäßige Prüfung der Versorgungszusagen sind daher essenziell. Bei Direktversicherungen können Sie die Haftung durch eine kongruente Rückdeckung minimieren.
  • Versorgungsordnung: Regeln Sie die bAV klar in einer Versorgungsordnung. Das schafft Transparenz und reduziert arbeitsrechtliche Risiken.
  • Gleichbehandlung: Bieten Sie allen Mitarbeitern vergleichbare Möglichkeiten an, um arbeitsrechtlichen Problemen vorzubeugen.
  • Recruiting-Vorteil: Eine gut aufgestellte bAV ist ein messbarer Wettbewerbsvorteil bei der Mitarbeitergewinnung. Bewerber achten zunehmend auf die Altersversorgung.

Durchführungswege im Vergleich

MerkmalDirektversicherungPensionskassePensionsfondsUnterstützungskasseDirektzusage
Geeignet fürkleine und mittlere Unternehmen (KMU)BranchenMittelstandGutverdiener, Gesellschafter-GeschäftsführerFührungskräfte, Gesellschafter-Geschäftsführer
Max. Beitrag (steuerfrei)338 €/Monat338 €/Monat338 €/MonatUnbegrenztUnbegrenzt
KapitalanlageVersichererVersorgungseinrichtungFonds (freier)Rückdeckungsvers.Betriebsvermögen
ArbeitgeberhaftungSubsidiärSubsidiärSubsidiär (PSVaG)Subsidiär (PSVaG)Direkt
PortabilitätGutMittelMittelSchwierigSchwierig
KomplexitätGeringGeringMittelHochSehr hoch

Kostenbeispiel Entgeltumwandlung

Bei einer monatlichen Entgeltumwandlung von 200 Euro sparen Sie als Arbeitnehmer (Steuerklasse I, ca. 45.000 € brutto/Jahr) rund 90 Euro an Steuern und Sozialabgaben — der tatsächliche Nettoverzicht beträgt also nur etwa 110 Euro. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber mindestens 15 Prozent Zuschuss (30 Euro), sodass 230 Euro in Ihre Altersversorgung fließen. Über 30 Jahre summiert sich das bei konservativer Verzinsung zu einem erheblichen Zusatzkapital.

Häufig gestellte Fragen

Was passiert mit meiner bAV, wenn ich den Arbeitgeber wechsle?

Bei einer Direktversicherung können Sie den Vertrag in der Regel auf den neuen Arbeitgeber übertragen (Portabilität). Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, die Versorgung fortzuführen — allerdings nicht beim gleichen Versicherer. Alternativ können Sie den Vertrag privat beitragsfrei stellen und beim neuen Arbeitgeber einen neuen Vertrag abschließen. Bereits erworbene Ansprüche bleiben in jedem Fall erhalten.

Lohnt sich die Entgeltumwandlung trotz der Sozialabgaben auf die spätere Betriebsrente?

Das hängt vom Arbeitgeberzuschuss und Ihrer individuellen Situation ab. Durch die Entgeltumwandlung sparen Sie in der Ansparphase Steuern und Sozialabgaben. In der Auszahlungsphase fallen jedoch volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an. Erst mit dem verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 Prozent wird die bAV für die meisten Arbeitnehmer vorteilhaft — bei höheren Zuschüssen umso mehr.

Ist meine Betriebsrente sicher, wenn mein Arbeitgeber insolvent wird?

Ja, bei den meisten Durchführungswegen greift der Pensionssicherungsverein (PSVaG) als Insolvenzsicherung. Er übernimmt die Betriebsrentenansprüche, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Bei Direktversicherungen und Pensionskassen besteht zusätzlich der Schutz durch Protektor, die Sicherungseinrichtung der Lebensversicherer.

Häufige Fehler bei der betrieblichen Altersversorgung

  • Nur auf die Steuerersparnis schauen: Die Steuervorteile in der Ansparphase sind attraktiv, aber in der Auszahlungsphase werden Steuern und volle Sozialversicherungsbeiträge fällig. Rechnen Sie die Gesamtbelastung durch.
  • Den Arbeitgeberzuschuss nicht einfordern: Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass ihnen ein Zuschuss zusteht. Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber aktiv an.
  • Teure Altverträge nicht prüfen: Alte Direktversicherungen nach Paragraf 40b EStG haben andere Regeln. Lassen Sie bestehende Verträge bewerten.
  • Keine Beratung für Gesellschafter-Geschäftsführer: Gesellschafter-Geschäftsführer haben besondere steuerliche und arbeitsrechtliche Regelungen. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern gelten die Regelungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) nicht — hier kommen stattdessen individuelle Pensionszusagen oder Unterstützungskassenlösungen zum Einsatz. Standardlösungen greifen hier zu kurz.
  • Auszahlungsphase nicht bedacht: In der Auszahlungsphase fallen auf die Betriebsrente volle Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an (§ 229 SGB V). Seit dem Freibetragsgesetz 2020 gilt ein monatlicher Freibetrag von derzeit 176,75 Euro (2026), erst darüber hinaus werden Beiträge fällig. Dieser Freibetrag mildert die Belastung, sollte aber in die Gesamtrechnung einfließen.

Quellen

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